Häufig gestellte Fragen

Die am häufigsten gestellten Fragen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
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Die Verrentung der Immobilie ist besonders für ältere Immobilienbesitzer interessant, die die Immobilie dazu nutzen möchten, Ihre Einkommenssituation deutlich zu verbessern, und gleichzeitig beabsichtigen, möglichst lange in Ihrer Immobilie wohnen zu bleiben. Mehr erfahren

Eine lebenslange Verrentung der Immobilie ist besonders für ältere Immobilienbesitzer ab dem 65. Lebensjahr interessant, denn je höher das Lebensalter, desto höher ist der zu erzielende Ertrag aus der Immobilie. Für jüngere Immobilienbesitzer ist die Rückvermietung eine interessante Alternative zum klassischen Immobilienverkauf. Bei einem befristeten Nutzungsrecht an der Immobilie ist kein Mindestalter erforderlich. Mehr erfahren

Grundsätzlich kann jede Immobilienart zur Verrentung geeignet sein z. B. Wohnungen, Ein-, Doppel-, Reihen- oder Mehrfamilienhäuser.

Für Sie ändert sich nichts. Je nach Verrentungsmodell wird Ihnen ein erstrangiges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Bei einem Eigentümerwechsel der Immobilie übernimmt der neue Erwerber diese Eintragung im Grundbuch. Das Wohn- oder Nießbrauchrecht bleibt dabei unberührt. Bei dem Modell der Rückvermietung geht der bestehende Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Erwerber über.

Als jetziger Verkäufer tragen Sie weiterhin die Kostenpflicht für die laufende Bewirtschaftung und den gewöhnlichen Unterhalt der Immobilie. Darunter fallen die Kosten sowohl für öffentliche Lasten wie Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhr etc. als auch für privatrechtliche Lasten wie Gartenpflege, laufende Anstricharbeiten, Verschleiß- und Schönheitsreparaturen etc. Es können zusätzlich Sondervereinbarungen zur Kostentragung getroffen werden. Wir beraten Sie gerne ausführlich.

Der genaue Erlös aus der Verrentung Ihrer Immobilie wird in einer ausführlichen Wertermittlung berechnet. Dabei wird der Verkehrswert Ihrer Immobilie nach dem Ertrags- oder Sachwertverfahren errechnet und der Wert des Nutzungsrechts in Abzug gebracht. Mehr erfahren

Ob Einmal- oder Rentenzahlung oder eine Kombination aus beidem – Sie können frei entscheiden.

Die Vermarktungsdauer einer verrenteten Immobilie hängt, wie bei einem klassischen Immobilienverkauf auch, maßgeblich von der Lage und dem Zustand der Immobilie ab. Beim Verkauf einer Immobilie auf Rentenbasis ist mit einer Verkaufsdauer zwischen 2 und 6 Monaten zurechnen. Die MÜNCHNER IMMOBILIENVERRENTUNG sorgt mit über 25 Jahren Berufserfahrung für eine schnelle und zuverlässige Verkaufsabwicklung. Wir finden den richtigen Käufer für Sie! Mehr erfahren

Wir gehen in Vorleistung und erhalten erst bei vollständiger Erbringung unserer Leistung (Abschluss notarieller Kaufvertrag) die ortsübliche Vermittlungscourtage. Die Vermittlungscourtage beträgt in Bayern 3,57 % vom beurkundeten Kaufpreis. Die üblichen Kaufnebenkosten wie Notar, Grundbuchkosten etc. übernimmt der Erwerber. Für Sie fallen keine weiteren Kosten an.

Begriffe

Das Nießbrauchrecht ist im § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert und bezeichnet das Recht, eine Immobilie ganz oder zum Teil zu bewohnen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Das lebenslange Nießbrauchrecht wird erstrangig im Grundbuch in der 2. Abteilung eingetragen. So können Sie nach dem „lebenslangen Nießbrauchrecht” Ihre Immobilie verkaufen und weiterhin bis an Ihr Lebensende (unter Ausschluss des Eigentümers) nutzen.

Der Nießbrauch beinhaltet weit mehr als ein einfaches Wohnrecht, denn neben der Nutzung der Immobilie berechtigt der Nießbrauch auch zur Fruchtziehung. Das heißt konkret: Bei Auszug aus der Immobilie (z. B. wegen Pflegebedürftigkeit) darf der Nießbrauchberechtigte, die Immobilie an Dritte vermieten und die Miete einbehalten.

Es lassen sich drei Arten von Wohnrechten unterscheiden:

  • unbefristetes oder lebenslanges Wohnrecht
  • befristetes Wohnrecht
  • Wohnrecht geknüpft an eine Bedingung

Ein unbefristetes oder lebenslanges Wohnrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Ein befristetes Wohnrecht erlischt mit dem Ablauf der Befristung, ein bedingtes Wohnrecht mit dem Eintritt der Bedingung. Nur der Wohnberechtigte kann die vorzeitige Löschung im Grundbuch veranlassen.

Wichtig:
Ein persönliches Ausübungshindernis des Berechtigten, z. B. ein Umzug ins Pflegeheim, lässt das lebenslange Wohnrecht unberührt. Das Wohnrecht bleibt bestehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Berechtigte zurückkehrt.

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